§§ 37, 52 AVG; § 40 Abs 2 und 3 tir BauO 1989
Wenn der Gutachter ausdrücklich festgehalten hat, die ihm von der Behörde gestellte Frage (hier: Nichtübereinstimmung einer Garage mit Baubewilligung) aus den zur Verfügung gestellten Plänen nicht beantworten zu können, besteht keine Verpflichtung für die Partei zur Widerlegung dieser Aussage.