§ 4 Abs 5 stmk KanalG 1988
Aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 5 stmk KanalG 1988 ergibt sich, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde vorliegen muss.
VwGH 3. 9. 1998, 98/06/0139