§§ 2, 9 und 22 sbg BauPolG; § 59 AVG
Der Bestimmung des Bescheidadressaten kommt bei der Erteilung einer anlagenrechtlichen Bewilligung (im Hinblick auf die Festlegung der sich aus der Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten) wesentliche Bedeutung zu.
Durch die Bezeichnung des Bescheidadressaten als „Eigentümergemeinschaft“ ist nicht hinreichend erkennbar, an welche (natürliche oder juristische) Person sich der Bescheid richtet.