§§ 9 Abs 4, 19 Abs 2, 20 Abs 7 sbg BauPolG
Die bescheidmäßig vorgeschriebene Nutzung eines Raumes als Lagerraum ist eine ausreichend bestimmte Festlegung zur Verwendung.
Der Verwendungszweck als Lagerraum lässt keine Deutung dahin zu, dass die Verwendung als Wirtschaftsraum zur „Eigennutzung“ zulässig ist.