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Dachgaupe ist Aufbau; Bescheidunterfertigung durch Vorsitzenden eines Kollegialorganes; Bescheidbezeichnung in Berufung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/68bbl 1999, 68 Heft 2 v. 15.4.1999

§§ 2 Abs 1 und 7 Abs 1 sbg BauPolG; § 31 Abs 4 Stadtstatut Salzburg; §§ 18 Abs 4 und 63 Abs 3 AVG

Die Errichtung einer Dachgaupe fällt unter den Begriff Zu- und Aufbau.

Ein Bescheid wird, sofern gesetzlich nicht ­ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, vom ­Vorsitzenden eines Kollegialorganes in rechtlich einwandfreier Weise unterfertigt.

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