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Bewilligungspflicht für Kran, der als Eiskletterturm verwendet wird

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/78bbl 1999, 72 Heft 2 v. 15.4.1999

§§ 3 Abs 1, 25 lit e tir BauO 1989

Ein Turmdrehkran, der als Eiskletterturm und somit als bauliche Anlage, die bestiegen werden kann, verwendet werden soll, unterscheidet sich maßgeblich von einem auf einer Baustelle verwendeten Kran und ist bewilligungspflichtig.

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