§§ 1295 ff, 1304 ABGB; § 14 Abs 3 WEG
Besteht die Möglichkeit einen allenfalls durch das Gericht genehmigten Mehrheitsbeschluss gem § 14 Abs 3 WEG für konsenslos durchgeführte Baumaßnahmen zu erreichen, um damit nachträglich um die baubehördliche Bewilligung der Änderungen ansuchen zu können, so liegt in der Unterlassung derartiger Bemühungen eine Verletzung der Schadensminderungspflicht.