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Haftung des Erfüllungsgehilfen; Untüchtigkeit des Besorgungsgehilfen

RechtsprechungZivilrechtbbl 1999/89bbl 1999, 76 Heft 2 v. 15.4.1999

§§ 1295 ff, 1315 ABGB

Der Erfüllungsgehilfe haftet dann mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn solidarisch, wenn sein Verhalten, unabhängig von der Exis­tenz des Schuldverhältnisses, in das er nicht ­einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft war.

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