§ 23 Abs 1 lit b und h, Abs 4 lit b vlbg BauG 1972
Der Anbau eines Windfanges beim Eingang eines Gebäudes stellt einen Zubau dar.
Der Einbau einer Wohnung im Ostteil des Erdgeschosses bei einem Gastgewerbebetrieb stellt eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudeteiles dar und ist bewilligungspflichtig.