§§ 19 Z 6, 24 Abs 1 stmk BauG 1995
Die Absicht, einen Wohnwagen in Zukunft als Gerätehütte zu nützen, tut der Qualifikation als bewiligungspflichtige transportable Einrichtung, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet ist, keinen Abbruch.