Abweisung
§ 31 Abs 4 oö BauO 1994; §§ 2, 3 oö BauTG
Nachbarn kommt hinsichtlich von Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern ein subjektiv-öffentliches Recht zu, wenn Immissionen (schädliche Einflüsse) auf ihr Grundstück in Betracht kommen.