Gem § 49 oö BauO 1994 setzt ein baupolizeilicher Auftrag zur Beseitigung bewilligungspflichtiger baulicher Anlagen voraus, dass diese ohne Baubewilligung ausgeführt wurden oder die Bewilligung nachträglich erloschen ist. Das Fehlen einer Bauplatzbewilligung, die nach § 3 oö BauO 1994 grundsätzlich eine conditio sine qua non für die Erteilung der Baubewilligung bildet, vermag einen derartigen Bescheid dagegen nicht zu rechtfertigen. Die nachträgliche Feststellung, dass die Bauplatzbewilligung seinerzeit infolge eines Unterschriftsmangels nicht existent wurde, bedeutet somit nur dann eine Gefahr für das davon betroffene Gebäude, wenn dieser Mangel ex lege auf die Baubewilligung durchschlägt oder deren bescheidmäßige Beseitigung ermöglicht. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, diesbezügliche Zusammenhänge zu untersuchen, wobei vor allem der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens besonderes Augenmerk geschenkt wird.