Ein immer wieder auftretendes Problem stellt die Frage dar, ob die Regelung des Anschlußzwanges an Wasserversorgungsanlagen zum Baurecht oder zum Wasserrecht zählt. In der Judikatur wurde eine Kompetenz des Wasserrechtsgesetzgebers ausdrücklich bejaht. Seit der Monarchie bis heute ist aber auch in Bauordnungen ein Anschlußzwang vorgesehen. Nach einer genauen Analyse der Kompetenzrechtslage zeigt es sich, daß sowohl der Wasserrechts- als auch der Baurechtsgesetzgeber in gewissen Grenzen eine entsprechende Regelung treffen können. Bezüglich der Vollziehung ist in Wien noch die Zuständigkeit der Bauoberbehörde für Wien zu beachten, welche durch Art 111 B-VG einen historisch zu ermittelnden garantierten Zuständigkeitsbereich hat.