Aufhebung
§ 19 Abs 2 Z 1 und Abs 4 nö ROG 1976 idF 8000-10
Ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb kann nur dann vorliegen, wenn sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (hier betreffend ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zum Neubau eines „Pressraumes mit Weinkeller“).