§ 21 Abs 4 und 5 krnt BauO 1992; § 2 Abs 5 krnt GPlG 1982; § 3 Abs 6 krnt GPlG 1995
Die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit von Appartementhäusern stellen keine Regelung dar, die im Interesse der Nachbarn gelegen ist.