§§ 1167, 1295 ABGB
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Besteller innerhalb der Verjährungsfrist wegen Werkmängeln vom Unternehmer den Ersatz des Erfüllungsinteresses begehren, sofern diese Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.