§§ 521, 847 ABGB
Haftet eine Dienstbarkeit der Wohnung auf der ganzen Sache, dann ändert die Begründung von Wohnungseigentum nichts am Umfang der Sachhaftung. Eine Löschung der Dienstbarkeit hinsichtlich jener Mindestanteile, an denen sie nicht ausgeübt werden kann, kommt nur mit Zustimmung des Servitutsberechtigten in Frage; dessen Verweigerung kann nicht als Schikane gewertet werden.