§§ 1, 4 Abs 5 stmk KanalG 1988; § 32 WRG
Aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 5 stmk Kanalgesetz 1988 ergibt sich, daß der Nachweis für die tatsächlich vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen muß.