Aufhebung
§§ 38 Abs 2, 40 Abs 1 und 2 tir ROG 1994 (jetzt: tir ROG 1997); § 30 Abs 4 tir BauO 1989
Aus § 40 Abs 2 erster Satz tir ROG 1994 ergibt sich für „Gebäude für Betriebe“ kein bestimmter einzuhaltender Immissionsstandard. Es gilt vielmehr der in § 40 Abs 1 zweiter Satz für Gebäude in sämtlichen Mischgebieten aufgestellte Immissionsstandard, wonach nur Gebäude errichtet werden dürfen, von denen typischerweise keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, ausgeht.