§ 26 Abs 1 Z 4 WEG
Eine „Miterrichtergemeinschaft“, also eine Personenmehrheit, die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus - offenbar im Rahmen eines Bauherrenmodells - errichten ließ, ist mit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ident, mögen ihr auch ganz oder teilweise dieselben Personen angehören.