§§ 26, 28 und 32 krnt FeuerPolO 1988; § 8 krnt FeuerPolODV 1989; § 59 krnt BauvorschriftenG; § 68 Abs 3 AVG
Der Begriff „Hochhaus“ (nach der krnt FPolO bzw einer auf ihrer Grundlage ergangenen V) ist nach dem krnt BauvorschriftenG, LGBl 1985/56 auszulegen. Gem § 59 leg cit sind Hochhäuser Gebäude mit mehr als acht Vollgeschoßen oder einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Gelände.