§ 112 Abs 1 nö BauO 1976 (jetzt: § 33 Abs 1 nö BauO 1996)
Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung, ebenso kommt es auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung des festgestellten Baugebrechens nicht an.
VwGH 20. 1. 1998, 97/05/0064