§§ 25 Abs 1 Z 3, 49 Abs 1 oö BauO 1994; § 56 AVG; § 1452 ABGB
Im öffentlichen Recht gibt es eine Ersitzung iSd ABGB nicht, es sei denn, daß sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt wird.
Zelthallen und ein nicht zum Verkehr zugelassener Wohnwagen sind bewilligungspflichtig.