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Keine Ersitzung im öffentlichen Recht; Bewilligungspflicht von Wohnwagen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/149bbl 1998, 180 Heft 4 v. 15.8.1998

§§ 25 Abs 1 Z 3, 49 Abs 1 oö BauO 1994; § 56 AVG; § 1452 ABGB

Im öffentlichen Recht gibt es eine Ersitzung iSd ABGB nicht, es sei denn, daß sie gesetzlich ausdrücklich anerkannt wird.

Zelthallen und ein nicht zum Verkehr zugelassener Wohnwagen sind bewilligungspflichtig.

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