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Baubewilligung unter Vorbehalt des Widerrufs

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/148bbl 1998, 179 Heft 4 v. 15.8.1998

§ 25 Abs 2 oö BauO 1976 (jetzt: § 35 Abs 5 oö BauO 1994); §§ 58 Abs 2, 59 Abs 1 AVG

Der Vorbehalt des Widerrufes ist eine Nebenbestimmung, mit welcher die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach Rechtskraft vorbehalten wird. Die mit dem Bescheid verliehene Befugnis war von vornherein in der Weise beschränkt, daß unter gewissen Voraussetzungen ihr Widerruf möglich ist.

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