§ 25 Abs 2 oö BauO 1976 (jetzt: § 35 Abs 5 oö BauO 1994); §§ 58 Abs 2, 59 Abs 1 AVG
Der Vorbehalt des Widerrufes ist eine Nebenbestimmung, mit welcher die Zurücknahme eines Verwaltungsaktes auch nach Rechtskraft vorbehalten wird. Die mit dem Bescheid verliehene Befugnis war von vornherein in der Weise beschränkt, daß unter gewissen Voraussetzungen ihr Widerruf möglich ist.