§ 20 Abs 11 oö BauO 1976; § 19 Abs 3 oö BauO 1994
Bei der „Sanierung“ einer Straße kommt es für das Bestehen der Abgabenpflicht (zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde) nicht allein auf den Umfang der gesetzten Baumaßnahmen an, es muß vielmehr auch wegen des Bauzustandes der Straße ein Sanierungsbedarf gegeben sein.