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Bewilligungspflicht für ein Löwengehege

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/136bbl 1998, 176 Heft 4 v. 15.8.1998

§ 4 lit a krnt BauO 1992; §§ 6, 7 krnt BauO 1996; § 3 Abs 5 krnt GdPlG 1995

Ein Löwengehege im Ausmaß von 11 mal 9,5 m, gemauert aus Steinen auf einer Höhe von ca 1,40 m, fällt schon im Hinblick auf seine Höhe und Ausstattung nicht unter die im § 7 krnt BauO 1996 genannten bewilligungsfreien Bauvorhaben, vielmehr bedarf es auch gem § 6 krnt BauO 1996 (wie gem § 4 lit a krnt BauO 1992) einer Baubewilligung.

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