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Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/137bbl 1998, 176 Heft 4 v. 15.8.1998

Aufhebung

§ 21 Abs 5 krnt BauO 1992; § 9 krnt Bauvorschriften

Die Behörde hat das Bauvorhaben dahingehend zu prüfen, ob es der Größe und Form des Grundstücks angepaßt ist und ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte.

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