Aufhebung
§ 21 Abs 5 krnt BauO 1992; § 9 krnt Bauvorschriften
Die Behörde hat das Bauvorhaben dahingehend zu prüfen, ob es der Größe und Form des Grundstücks angepaßt ist und ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte.