§§ 1, 4 Abs 5 stmk KanalG 1988; § 32 WRG; Art 10 Abs 1 Z 10, Art 15 B-VG
Gem § 4 Abs 5 stmk KanalG sind für bestimmte Bauten Ausnahmen von der Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage zu erteilen, wenn eine schadlose Entsorgung der Abwässer gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil der Nachbarschaft nicht entsteht.