§§ 26 Abs 1, 13 Abs 12 stmk BauG 1995
Dem Nachbar kommt gem § 26 Abs 1 Z 2 stmk BauG ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstandsbestimmungen (damit auch der Bestimmung des § 13 Abs 12 stmk BauG) zu.
Gem § 13 Abs 12 stmk BauG hat die Beh größere Abstände (als sonst) vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten läßt. Diese Bestimmung gewährt einen Immissionsschutz zugunsten der Nachbarn, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist.