§§ 14 Abs 1, 25 Abs 3 und 8 sbg BGG
Das im § 14 Abs 1 lit c sbg BGG vorgesehene Kriterium für die Eignung der Bebauung eines Grundstückes stellt - wie sich dies aus dem Einleitungssatz des § 14 Abs 1 BGG ergibt - eine Bestimmung dar, die allein im öffentlichen Interesse gelegen ist. Aus dieser Bestimmung ist kein Nachbarrecht ableitbar.