Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG; § 67a Abs 1 Z 2 AVG; §§ 16, 23 sbg BauPolG
Die beh Bekräftigung (Wiederholung) eines Rechtsstandpunktes sowie der Hinweis auf die von Gesetzes wegen bei konsenslosen Bauführungen vorgesehenen Maßnahmen stellen keine unmittelbare verwaltungsbeh Befehlsgewalt dar.