§ 61 oö BauV 1976; § 43 Abs 3 oö BauV 1985; § 68 Abs 1 AVG
Nachbarrechte können nicht nur aus generellen Normen, sondern - ausnahmsweise - auch aus individuellen Verwaltungsakten (Bescheiden) abgeleitet werden.
§ 61 oö BauV 1976; § 43 Abs 3 oö BauV 1985; § 68 Abs 1 AVG
Nachbarrechte können nicht nur aus generellen Normen, sondern - ausnahmsweise - auch aus individuellen Verwaltungsakten (Bescheiden) abgeleitet werden.