§ 2 Z 24 oö BauTG 1994
Der Umstand, daß die Häuser verhältnismäßig eng beieinanderstehen und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Grundgrenzen befinden, muß jedenfalls, um eine Übereinstimmung mit dem Begriffsinhalt „geschlossen“ herbeizuführen, hinsichtlich beider Seiten eines an der Straße (bzw etwa durch Vorgarten zurückversetzten) gelegenen Hauses erfüllt sein.