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Begriff „geschlossen bebautes Gebiet“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/99bbl 1998, 128 Heft 3 v. 15.6.1998

§ 2 Z 24 oö BauTG 1994

Der Umstand, daß die Häuser verhältnismäßig eng beieinanderstehen und sich die Gebäude überwiegend in der Nähe der Grundgrenzen befinden, muß jedenfalls, um eine Übereinstimmung mit dem Begriffsinhalt „geschlossen“ herbeizuführen, hinsichtlich beider Seiten eines an der Straße (bzw etwa durch Vorgarten zurückversetzten) gelegenen Hauses erfüllt sein.

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