§ 14 Abs 1 lit b sbg BGG; § 11 ForstG
Für die Beurteilung nach § 14 Abs 1 lit b sbg BGG (Versagung der Bauplatzerklärung ua weil Grundfläche im Gefährdungsbereich von Hochwasser liegt) kommt der Einreihung eines Grundstückes in die Rote Zone eines Gefahrenzonenplanes aufgrund des ForstG 1975 alleine keine maßgebliche Bedeutung zu, sondern es ist auf die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung abzustellen.