§ 29 Abs 3 tir BauO 1989; §§ 41, 42 AVG
Die Baubeh ist verhalten, das vorgelegte Anrainerverzeichnis auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und von Amts wegen dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche Parteien der mündlichen Verhandlung beigezogen werden.