§ 7 Abs 2 tir BauO 1989
Dachgaupen sind bei der Ermittlung der (für die Berechnung der Grenzabstände wesentlichen) Wandhöhe gem § 7 Abs 2 S 6 tir BauO nicht zu berücksichtigen, wenn sie untergeordnete Bauteile darstellen.
Vier Dachgaupen von jeweils ca 1,2 m Breite und 1,3 m Höhe über der zurückversetzten Gebäudefront des Längstraktes in der Gesamtlänge von ca 14,3 m sind als derartige untergeordnete Bauteile zu qualifizieren.