Aufhebung
Art 5 StGG; § 17 Abs 2 oö BauO 1994
Verletzung im Eigentumsrecht durch Verneinung eines Rückübereignungsanspruchs bei zweckverfehlender Grundabtretung nach der oö BauO 1994. Ein Antrag auf Rückübereignung schließt auch den Antrag auf rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheids in sich. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 17 Abs 2 BauO führt daher zu dem Ergebnis, daß der Baurechtsgesetzgeber keine umfassende Regelung der Rückübereignung bei zweckverfehlender Grundabtretung vorgenommen hat.