§§ 23 Abs 2, 30 Abs 1, 46 Abs 1 und 3 oö BauO 1976; oö StellplatzV 1976
Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen; dies gilt auch hinsichtlich von Pflichtstellplätzen bei Wohngebäuden.
§§ 23 Abs 2, 30 Abs 1, 46 Abs 1 und 3 oö BauO 1976; oö StellplatzV 1976
Die mit dem Wohnen üblicherweise verbundenen Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen; dies gilt auch hinsichtlich von Pflichtstellplätzen bei Wohngebäuden.