§§ 129 Abs 5, 135 Abs 1 wr BauO
§ 135 Abs 1 wr BauO ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist.
§§ 129 Abs 5, 135 Abs 1 wr BauO
§ 135 Abs 1 wr BauO ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden, verweist.