Art 10 Abs 1 Z 10, 15 Abs 1 B-VG; § 56 nö BauO 1976; § 17 nö KanalG 1977
Die Ableitung von Abwässern darf sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden. Der Landesgesetzgeber darf eine Abgrenzung schaffen, unter welchen Voraussetzungen eine Kanalanschlußpflicht von Liegenschaften besteht.