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Keine Beiziehung von Nachbarn im Vorprüfungsverfahren

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/46bbl 1998, 78 Heft 2 v. 15.4.1998

§§ 98, 99, 99a nö BauO 1976 (jetzt: §§ 20, 21, 22 nö BauO 1996); § 8 AVG

Im Prüfungsverfahren gem § 98 nö BauO 1976 ist von der Beiziehung der Nachbarn keine Rede. Gerade aus dem Zusammenhang mit § 99 nö BauO 1976 bzw § 99a nö BauO 1976 ergibt sich zwingend, daß dem Prüfungsverfahren gem § 98 nö BauO 1976 die Nachbarn noch nicht beizuziehen sind.

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