§ 2 Abs 2 tir VergG (alte Fassung), Sektoren-RechtsmittelRL 92/13
§ 2 Abs 2 letzter Satz tir VergG (alte Fassung), welcher die Anwendung der vergabespezifischen Rechtsschutzvorschriften des Gesetzes auf Vergaben im „Sektorenbereich“ ausschließt, war mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsgebot unvereinbar und daher verfassungswidrig. Die RL 92/13 ist nicht unmittelbar anwendbar.