§ 89 Abs 5 stmk VergG, Art 2 RL 89/665 idF Art 51 RL 92/50 , § 1 JN
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-54/96 , Dorsch Consult) ist es Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates, die Zuständigkeit zur Nachprüfung von Vergabefällen zu regeln.
§ 89 Abs 5 stmk VergG, Art 2 RL 89/665 idF Art 51 RL 92/50 , § 1 JN
Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs C-54/96 , Dorsch Consult) ist es Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates, die Zuständigkeit zur Nachprüfung von Vergabefällen zu regeln.