§ 1 Abs 2 lit a vlbg VergG iVm Anhang 1 leg cit
Das Restaurieren und Instandhalten von Fassaden sowie Arbeiten des Glaser-, Maler-, Lackierer- und Tapeziererhandwerks zählen nach der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in der EG zur Klasse der Baugewerbe. Derartige Aufträge sind daher als Bauaufträge anzusehen.