§§ 9 Abs 1 und 12 Abs 1 stmk VergG
Die Einladung zur Angebotsabgabe im nichtoffenen Verfahren darf nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen ergehen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Die Einladung eines gewerberechtlich nicht befugten Unternehmens ist daher unzulässig, ein späterer Erwerb der Befugnis ist unbeachtlich.