§ 35 tir BauO 1989; § 71 Abs 1 AVG
Die Frist für die Antragstellung zur Verlängerung der Baubewilligung vor Ablauf ihrer Wirksamkeit (§ 35 TBO) ist eine Frist des materiellen Rechtes. Auf materiell-rechtliche Fristen können die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung gem § 71 AVG - von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen - nicht angewendet werden.