§§ 2, 1294 f ABGB
§ 2 ABGB ist zwar derart einschränkend auszulegen, daß die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften eine schadenersatzbegründende Sorgfaltswidrigkeit nur dann begründet, wenn sie auf der Außerachtlassung der in dem besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruht.