§ 1313a ABGB
Bedient sich der Werkbesteller zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflichten gegenüber dem Unternehmer eines Erfüllungsgehilfen (in concreto eines Bauleiters), so haftet Letzterer dem geschädigten Unternehmer nur deliktisch. Der Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.