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Abweichung von Bebauungsvorschriften

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/25bbl 1998, 41 Heft 1 v. 15.2.1998

§§ 69, 81 Abs 4 wr BauO; §§ 8, 56 AVG

Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gem § 69 BO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein. Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gem § 69 BO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

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