§§ 69, 81 Abs 4 wr BauO; §§ 8, 56 AVG
Sofern eine Abweichung von Bebauungsvorschriften gem § 69 BO vorliegt, kann der Nachbar in dieser Hinsicht in einem ihm allenfalls zustehenden subjektiven Recht nicht mehr verletzt sein. Es liegt allerdings dann eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn die Ausnahme gem § 69 BO gewährt wird, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.